VERANSTALTUNGEN
14. NovGassentratsch, 18.00 Uhr, Arbeitergasse 98
16. NovSommelier Session - Red Red Wine, 17.30 Uhr, Gebietsvinothek

Girmer Kirtag, 15.00 Uhr, Weinhotel
17. NovKirchenkonzert des Musikvereins, 17.00 Uhr, Pfarrkirche


Ansprechpartner

Regine Schöll
Tel.: 02613 / 80 203 - 15

Weblinks



Reihenhäuser, Eigentumswohnungen und Mietwohnungen

In Deutschkreutz wurden in den letzten Jahren eine große Anzahl von Reihenhäuser, Eigentumswohnungen und Mietwohnungen im Ortsgebiet errichtet. Nähere Informationen über freie und geplante Objekte erhalten Sie direkt bei den Siedlungsgenossenschaften.

Oberwarter Siedlungsgenossenschaft
Dornburggasse 64
7400 Oberwart
Tel.: 03352 / 404
Web: www.osg.at

Neue Eisenstädter Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgesellschaft m.b.H.
Mattersburger Straße 3a
7000 Eisenstadt
Tel.: 02682 / 65 560
Web: http://www.gbv.at

Das Burgenländische Baugesetz
Baugesetznovelle 2019



Am 11.04.2019 trat das neue Burgenländische Baugesetz in Kraft.

Vor Planungsbeginn sollte der Bauwerber, in seinem eigenen Interesse, bei der Baubehörde/Bausachverständigen Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einholen.

Die wichtigsten Änderungen des Baugesetzes:

1. Änderung des Geltungsbereiches
2. Erweiterung der Begriffsbestimmungen
3. Änderung und Konkretisierung des § 5 (Bebauungsweisen und Abstände)
4. Pflege von Grundstücken im Bauland
5. Nachträgliche Teilung von Grundstücken
6. Aufwertung des § 16, konkrete Auflistung geringfügiger Bauvorhaben
7. Bewilligungsverfahren NEU § 17
8. Mündliche Verhandlung § 18
9. Rechtmäßiger Bestand § 23a
10. Schlussüberprüfung, Entfall der Benützungsfreigabe
11. Adaptierung des Straftatbestandes

Vom Geltungsbereich des Baugesetzes sind Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kW Engpassleistung (ca.70 m²), die bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 (Einfamilienhäuser), 2 (Reihenhäuser) und 3 (Genossenschaften) p a r a l l e l zu Dach- oder Wandflächen aufliegen, ausgenommen. Ebenso Bauvorhaben, die der Gartengestaltung dienen: Zierbrunnen, Hochbeete, Grillkamine, Gartenteiche, nicht überdachte Pergolen.

Geringfügige Bauvorhaben § 16


Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Eine bloße Meldung ohne Vorlage von Unterlagen reicht nicht aus!
  • - Wer ist Bauwerber?
  • - Was wird errichtet?
  • - Welche Baustoffe werden verwendet?
  • - Welche Ausmaße und Zweckbestimmung hat das Objekt?
  • - Wie ist die Lage innerhalb des Grundstückes?


Neben diesen Angaben sollten zumindest Skizzen und Baubeschreibungen vorgelegt werden. Als Alternative wird die Möglichkeit geschaffen, durch Unterschriften der Nachbarn die 4 Wochen der Rechtsunsicherheit von vornherein auszuschließen.

Bewilligungsverfahren § 17 NEU, Bewilligungsverfahren § 18

  • Die bisherige Unterscheidung zwischen Anzeigeverfahren und Bewilligungsverfahren entfällt. (sofern sie nicht geringfügig sind). Das Bauverfahren endet mit einem Bescheid, die Baufreigabe entfällt.
  • Es ist für alle Bauvorhaben, unabhängig von der Größenordnung, um Baubewilligung anzusuchen.
  • Diesem Ansuchen sind neben allen anderen Unterlagen in jedem Fall auch die Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, anzuschließen. Dies hat zur Folge, dass falls alle erforderlichen Zustimmungserklärungen erbracht wurden und seitens der Baubehörde keine Bedenken dagegen bestehen, auch bei größeren Bauvorhaben die Bauverhandlung entfallen kann!
  • Als weitere Einreichunterlage ist ein ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister erforderlich.
  • Erledigung erfolgt mit Bescheid (keine Baufreigabe), Auflagen sind möglich.
  • Falls jedoch nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Nachbarn erbracht werden können oder von Seiten der Baubehörde Bedenken bestehen bzw. sonstige Gründe vorliegen ist zwingend eine mündliche Verhandlung nach § 18 durchzuführen.
  • Der Baubewilligungsbescheid nach § 18 wird allen Parteien zugestellt. (Unterschied zu Verfahren nach § 17, hier wird der Bescheid NUR dem Bauwerber zugestellt).
  • Mit der Bauausführung darf erst nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.


Fertigstellungsanzeige § 27


Die Fertigstellung (eines Bauwerkes oder eines Bauabschnitte mit zumindest einer Wohnung und Nutzungseinheit) ist der Baubehörde vor der Benützung anzuzeigen! Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benutzt werden.

Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich!

Keine Verpflichtung der Baubehörde, die Schlussüberprüfung (eigenständig) zu veranlassen, dies liegt in Selbstverantwortung des Bauwerbers!
Die Benützungsfreigabe durch die Baubehörde entfällt.